Markenrecht 23.07.2021, 08:20 Uhr

Bundesgerichtshof bestätigt Löschung der Marke "Black Friday" für Werbezwecke

Online-Händler, die am Einkaufsrummel rund um den Black Friday teilhaben wollten, lebten gefährlich: Viele erhielten Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. Damit könnte es nach einem aktuellen Gerichtsurteil jetzt vorbei sein. Doch ein Risiko bleibt.
(Quelle: Shutterstock/Greens87)
Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der Marke "Black Friday" für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs "Werbung" bestätigt. Die Entscheidung des BGH erging bereits am 27. Mai 2021 und trägt das Aktenzeichen I ZB 21/20.
Damit bestätigt der BGH die vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichtes, die Marke für die entsprechenden Dienstleistungen aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu löschen.
Rund um den Begriff "Black Friday" hatte es in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen gegeben, wenn Online-Händler ihn verwendeten, um im Umfeld des Shopping-Events Werbung zu machen. Denn im Jahr 2013 war es einer chinesischen Firma gelungen, "Black Friday" als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren, und zwar in mehreren hundert verschiedenen Klassen.

Nicht mehr anfechtbar

Mit der jetzt gefallenen, rechtlich nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des BGH wird die Marke für die Dienstleistungen "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemaßnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen" und "Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.
Nachdem ursprünglich 15 Beschwerdeführer beim Patentgericht eine Löschung beantragt hatten, beteiligten sich am Beschwerdeverfahren vor dem BGH nur noch zwei Unternehmen, darunter das Portal BlackFriday.de, das nach eigenen Angaben bereits seit 2012, also ein Jahr vor der umstrittenen Wortmarkeneintragung, Rabattaktionen von Händlern zum Black Friday bewirbt.
Da nach dem Urteil die Marke gelöscht wird - und nicht etwa an ein anderes Unternehmen übertragen, könnten jetzt eigentlich alle Unternehmen mit dem Black Friday werben, der in diesem Jahr am 26. November stattfindet.

Vorsicht bei bestehenden Unterlassungserklärungen

Größte Vorsicht ist allerdings für die Unternehmen geboten, die im Zusammenhang mit dieser Wortmarke in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurden und eventuell sogar eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Sie sollten jetzt unbedingt juristischen Rat einholen, denn üblicherweise sind Unterlassungserklärungen Verträge, die auch dann weiter Bestand haben, wenn sich die rechtliche Situation ändert, auf deren Grundlage sie entstanden sind.

Frank Kemper
Autor(in) Frank Kemper



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