Einzelhandel 16.02.2021, 07:40 Uhr

Werbeverbot im Saarland für Non-Food-Produkte

Im Saarland darf bald keine Werbung mehr für Non-Food-Artikel aus Supermärkten und Discountern geschaltet werden. Sogenannte "Aktionsware" soll mit einem Werbeverbot belegt werden.
(Quelle: shutterstock.com/Dragana Gordic)
Ab 22. Februar soll im Saarland ein Werbeverbot für nicht vom Lockdown betroffene Warenhäuser und deren Non-Food-Produkte gelten. Geschäfte, die jetzt ohne Einschränkungen offen haben dürfen, sollen keine Werbung mehr für Produkte schalten, die nicht den täglichen Bedarf abdecken. Das teilte das Wirtschaftsministerium des Saarlands mit.
Das Verbot soll aus Solidarität gegenüber Fachgeschäften in Kraft treten, da viele derzeit geschlossene Läden dieselben Waren im Angebot haben, aber nicht verkaufen dürften. Am 16. Februar wird darüber im Ministerrat final entschieden. Vorher hatte es von der Saarländischen Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger schon eine freiwillige Selbstverpflichtung für einen Werbestopp gegeben - bisher mit wenig Erfolg.
Rehlingers Ministerium gab weiterhin in einer Pressemitteilung bekannt, dass sie erwarte, dass das Verbot ab sofort beachtet werde: "Die freiwillige Selbstverpflichtung hat nicht bei allen zu einem Umdenken geführt. Viele Geschäfte und Warenhäuser, die nach dem Schwerpunktprinzip weiter öffnen dürfen, haben auch in den vergangenen Tagen nicht auf teilweise umfangreiche Werbemaßnahmen verzichtet."

Volle Ausnutzung des Schwerpunktprinzips

Bereits Anfang Januar meldete sich immense Kritik aus den Reihen des gesamtdeutschen Einzelhandels. Während im Frühjahr 2020 die Supermarktketten ihre Non-Food-Abteilungen noch schließen oder absperren mussten, dürfen sie im zweiten harten Lockdown auch weiterhin alles verkaufen, was nicht dem Lebensmittelsektor angehört.
Es gilt das Schwerpunktprinzip im Lockdown. Die Landesverordnung des Saarlands sieht nämlich im Wortlaut vor: "Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften, sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsangeboten - verkaufen." Ausschlaggebend beim Schwerpunktprinzip ist also nicht die Warenmenge oder der daraus generierte Umsatz, sondern die Größe der Fläche, auf der die Ware feilgeboten wird.

Kunden nicht unnötig in die Geschäfte locken

Non-Food-Artikel sollen nun jedoch wenigstens nicht mehr in Werbeaktionen angepriesen werden. Denn so würde man laut Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger nur vermehrt Kunden in die Läden locken, was den geltenden Abstands- und Hygieneregeln zuwiderlaufen würde.
Es sollen auch Bußgelder zwischen 1.000 und 10.000 Euro bei Nichteinhaltung der Verordnung drohen. Einzelhändler, die zurzeit geschlossen sind, dürfen weiterhin ihr Angebot im Rahmen von Click & Collect anbieten und auch bewerben.



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