Was tun bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop?

Konsequenzen: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Derjenige, der den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechtet, muss Schadensersatz leisten (§ 122 Abs. 1 BGB). Zu ersetzen ist der sog. Vertrauensschaden, d.h. der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Die Obergrenze bildet dabei das Erfüllungsinteresse. Dies bedeutet, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz auch nicht besser gestellt werden soll, als wenn der Vertrag wirksam gewesen wäre. Die Höhe des Schadens muss von dem Geschädigten nachgewiesen werden.
Beispiel: Der Marktpreis für ein Smartphone liegt bei 700 Euro, in einem Online-Shop wird es versehentlich für 350 Euro angeboten. Der Verbraucher bestellt das Smartphone. Einige Tage später wird das Smartphone im Rahmen einer Werbeaktion bei einem Elektronikhändler für 630 Euro angeboten. Da der Verbraucher auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut, kauft er dieses Smartphone nicht. Wenn der Online-Händler wirksam angefochten hat und das Angebot des Elektronikhändlers nicht mehr besteht, hätte der Verbraucher einen Vertrauensschaden von 70 Euro gehabt, nämlich die Differenz der günstigeren Werbeaktion zum Marktpreis.

Letzte Chance: Der Grundsatz von Treu und Glauben

Kann der Vertrag nicht angefochten werden, so sind die Ansprüche des Kunden dennoch unter Umständen nicht durchsetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn in der Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung liegen würde (§ 242 BGB). Dies ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn das Produkt besonders günstig ist oder der Käufer um die fehlerhafte Preisangabe weiß. Es bedarf darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind.
Einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben sah das OLG Düsseldorf für den Fall als gegeben an, dass Generatoren, welche einen Marktpreis von über 3.000 Euro hatten, für 24 Euro zum Verkauf angeboten wurden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2016, I-16 U 72/15). Der Käufer, ebenfalls ein Unternehmer, hatte kein eigenes Interesse an den Generatoren, erkannte aber den falschen Preis und wollte die Generatoren erwerben und dann mit großem Gewinn weiterveräußern. Ganz aktuell hat auch das AG Dortmund entschieden, dass ein Händler der fälschlicherweise Markisen für 29,90 statt 2.990,00 Euro anbot, nicht zur Lieferung verpflichtet ist, da in dem Ausnutzen des Preisfehlers ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege (AG Dortmund, Urteil v. 21.02.2017, 425 C 9322/16).

Tipp

Ein Vertrag zu einem falschen Preis ist schnell geschlossen - gerade im Online-Handel können kleine Tippfehler große Auswirkungen haben. Beruht der Preisirrtum auf einer falschen Eingabe oder einem technischen Fehler, sollten der Vertrag unverzüglich angefochten werden. Dabei sollte man auf eine klare Formulierung achten. Zu der Frage, ob und wie eine Anfechtung möglich ist, existieren viele, nicht immer einheitliche Gerichtsentscheidungen, sodass es hier tatsächlich auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.
Selbst wenn keine Anfechtung möglich ist, kann der Vertrag dennoch gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies bedarf aber besonderer Umstände, das bloße Wissen um den fehlerhaften Preis genügt hier nicht. Im Zweifel ist die Konsulation eines Rechtsanwalts ratsam.



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