Wegen Änderung des Infektionsschutzgesetzes 19.04.2021, 10:25 Uhr

4.000 Händler rufen Kollegen auf, ihre Abgeordneten zu kontaktieren

Bevor am Mittwoch der Bundestag in Berlin über die gravierenden Änderungen im Infektionsschutzgesetz abstimmt, rufen rund 4.000 Händler ihre Kollegen dazu auf, ihre Bundestagsabgeordneten in den Regionen anzuschreiben. Der HDE hat dazu ein Musterschreiben vorbereitet.
Händler wollen das Parlament sensibilisieren und informieren, bevor am Mittwoch abgestimmt wird..
(Quelle: Shutterstock/nitpicker)
Markus Diekmann, CEO bei Rose und Mit-Initiator der Vereinigung Händler helfen Händlern mit rund 4.000 Mitgliedern, hat seine Händlerkollegen dazu aufgerufen, sich dringend an die jeweiligen Bundestagsabgeordneten in den Regionen zu wenden. Bevor der Bundestag am Mittwoch über die Änderungen im Infektionsschutzgesetz abstimmt, sollten alle Händler ihre Vertreter anschreiben. Dazu liegt auch ein Musterschreiben des Handelsverband Deutschland (HDE) vor.
"An alle Mitglieder, bitte sendet dieses Schreiben an eure regionalen politischen Vertreter!", ruft Markus Diekmann die 4.000 Mitglieder in seiner  LinkedIn-Gruppe dazu auf, aktiv zu werden. "Der HDE (unter anderem Stephan Tromp, Managing Director bei IFS) hat unter anderem 'Händler helfen Händlern' dieses Schreiben zur Verfügung gestellt. Ich habe dazu ausführlich mit dem Geschäftsführer Stefan Genth telefoniert und bedanke mich für die tollen Leistungen vom HDE und deren unermüdlichen Einsatz für den deutschen Einzelhandel", lobt Diekmann.
Dieses Schreiben diene als Vorlage und müsse natürlich jeweils leicht angepasst werden. "Wenn wir jetzt alle uns konsequent an unsere politischen Vertreter wenden, dann haben wir eine sehr gute Chance, dass wir das kommende Gesetz noch abwandeln können - und darum geht es!", erklärt Diekmann. "Wir müssen aber schnell sein und das jetzt machen - Gemeinsam nach vorne!
Einen möglichen weiteren Lockdown mit Geschäftsschließungen infolge regionaler Notbremsen bei hohen Inzidenzen sieht auch der HDE kritisch, auch weil der Einkauf mit Hygienekonzept nach Ansicht des HDE kein Treiber der Pandemie ist. Positiv bewertet der HDE den Schritt hin zu einem einheitlicheren Rechtsrahmen für das gesamte Bundesgebiet.
Die Initiative „Händler helfen Händlern“ startete am 19. März 2020, als aufgrund der Corona-Pandemie deutschlandweit nicht systemrelevante stationäre Geschäfte ihr Ladentüren schließen mussten. Dazu haben führende mittelständische Handelsunternehmen eine Gruppe auf der Karriereplattform LinkedIn ins Leben gerufen, die betroffene Unternehmer und Unternehmerinnen informiert und untereinander vernetzt. Die Gruppe zählt aktuell über 4.000 Mitglieder, darunter Händler, Handels- und Wirtschaftsverbände, Journalisten und Handelsexperten.
Quelle: Händler helfen Händlern
Auch Intersport als Verband und einzelne große Mitglieder wie Engelhorn oder Schuster haben sich der Initiative Händler helfen Händlern angeschlossen und zuletzt auch bekannt gegeben, dass sie juristisch gegen die staatlich angeordnete Schließung ihrer Betriebe vorgehen werden. An der vorbereiteten Verfassungs- und Schadensersatzklage gegen das Infektionsschutzgesetz sind unter anderem die  Verbundgruppe Intersport mit ihren 1.500 angeschlossenen Sportfachgeschäften, Modehändler wie Engelhorn, L+T, Schuster und Tom Tailor, der Fahrradhändler Rose Bikes, aber auch Marken wie Schöffel-Lowa oder Gastronomen wie L’Osteria beteiligt.
Folgend der Musterbrief von HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth, im vollen Wortlaut.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestages,
in dieser Woche wird der Deutsche Bundestag über eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu entscheiden haben.
Wir begrüßen ausdrücklich die mit diesem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und bundeseinheitliche Maßnahmen zu definieren, die auch zur Bekämpfung nachweislicher Infektionsherde etwa im privaten Rahmen geeignet sind.
Sollten jedoch die Verschärfungen für den Einzelhandel im Infektionsschutzgesetz so wie vom Kabinett vorgeschlagen kommen, dann ist das aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig. Die geplanten Maßnahmen treffen einzelne Branchen der deutschen Wirtschaft, wie den Einzelhandel, jedoch ohne Rücksicht auf das tatsächliche Infektionsrisiko und verstoßen daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Denn es ist längst wissenschaftlich belegt, dass der Einkauf nur ein geringes Infektionsrisiko birgt. Einkaufen ist kein Hotspot. Angesichts der Tatsache, dass vom Einzelhandel nachweislich keine erhöhte Infektionsgefährdung sind die im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen Beschränkungen des Einzelhandels völlig unverhältnismäßig und unter dem Gesichtspunkt der Pandemiebekämpfung auch nicht zielführend.
So würde die im Lebensmittelhandel und dem Handel mit Gütern des täglichen Bedarfs bislang geltende Kundenbegrenzung drastisch verschärft und die maximal zulässige Kundenzahl halbiert. Dies wird für das Infektionsgeschehen zu sehr problematischen Warteschlangen vor den Supermärkten führen.
Es ist zudem überhaupt nicht nachvollziehbar, warum bei einer Inzidenz über 100 künftig auch Click & Collect, also das Bestellen und Abholen von Produkten, oder das Einkaufen mit Terminvereinbarung (Click & Meet, Test & Meet) verboten sein sollen.
Deshalb möchten wir Sie bitten, den Gesetzentwurf mit folgenden Maßgaben zu ändern:
Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
28b Absatz 1 Nummer 4:
b. für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.
Mit dieser Anpassung wird verhindert, dass sich beim Lebensmitteleinkauf erhebliche Warteschlangen vor den Geschäften bilden, die geeignet sein können, einen negativen Beitrag zum Infektionsgeschehen zu leisten.
Dem § 28b Absatz 1 Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt nicht
a) für die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften und Märkten. Durch geeignete Maßnahmen ist eine Ansammlung von Kunden zu vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster zur Abholung.
b) nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit der Maßgabe, dass die Kundin oder der Kunde beim Einlass ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann sowie die Anforderungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c eingehalten sind. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b ist der Betreiber verpflichtet, die Kontaktdaten der Kunden gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 17 zu erheben; für die Verarbeitung gilt § 28a Absatz 4 entsprechend."
Diese Änderung erlaubt allen Einzelhandelsgeschäften weiterhin die Abholung bestellter Waren durch ihre Kunden ("Click & Collect") sowie - mit weiteren Schutzmaßnahmen - die Öffnung für Kunden mit einem aktuellen negativen CoronaTest ("Test & Meet").
1. Diese Ausnahmen sind auch epidemiologisch begründet, da der Einzelhandel bisher schon nicht wesentlich zum Infektionsgeschehen beigetragen hat:
a) Berliner Wissenschaftler um Kai Nagel haben in einer umfangreichen Studie (http://docs.dpaq.de/17481-nagel2021-03-19_modus-covid_bericht.pdf) modelliert, "in welchem Ausmaß einzelne Aktivitäten in den unterschiedlichen Bereichen des alltäglichen Lebens (wie Schule, Arbeit, Freizeit) zur Reproduktionszahl (R-Wert) beitragen und in welchem Ausmaß bestimmte Gegenmaßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen". Der Einzelhandel mit FFP2-Maskenpflicht hat nach diesen Modellierungen nur einen äußerst geringen Einfluss (weniger als 0,01) auf den R-Wert der britischen Virusvariante B 1.1.7.
b) Auch das Robert Koch-Institut betrachtet in seiner "Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021" vom 19.03.2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile) sowohl das individuelle Infektionsrisiko als auch den Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen des Einzelhandels als gering.
2. Ein milderes Mittel als eine völlige Schließung stellt insbesondere die Möglichkeit der Abholung vorbestellter Waren ("Click & Collect") dar. Um Ansammlungen vor den Läden zu vermeiden, sind jedoch ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Häufig wird die Vereinbarung von zeitlich gestaffelten Abholfenstern ein geeignetes Mittel sein.
Eine weitere Ausnahme ist der Einlass einzelner Kunden nach Terminvereinbarung in einen Laden, wenn zusätzlich sie mit einem aktuellen Corona-Test nachweisen, nicht infektiös zu sein, oder aber bereits über eine entsprechende Impfung verfügen. Durch die Erhebung der Kontaktdaten wird das Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 weiter verringert.
Wir möchten Sie eindringlich bitten, unsere Argumente bei den anstehenden Beratungen zu berücksichtigen und sich bei der Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf erforderliche und nachweislich geeignete Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu beschränken.
Sollte es dennoch zu weiteren Schließungen des Handels kommen, ist eine angemessene finanzielle Entschädigung erforderlich, die über die bisherigen Wirtschaftshilfen hinausgeht. Ansonsten werden tausende von Unternehmen mit ihren hunderttausenden Beschäftigten diese Krise wirtschaftlich nicht überstehen. Sehr gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen und jede Form des Austauschs zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Genth


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