Einheitlicher Rahmen für die EU 04.03.2022, 10:41 Uhr

BSI begrüßt Entwurf zum Lieferkettengesetz

Auf das deutsche Lieferkettengesetz soll nun auch eine EU-weite einheitliche Regelung folgen. Laut des Bundesverbandes der Deutschen Sportartikel-Industrie (BSI) muss der Entwurf der EU-Kommission aber noch an manchen Stellen modifiziert werden.
(Quelle: Shutterstock / Zerbor)
Im März des vergangenen Jahres hat das Bundeskabinett den Entwurf für das deutsche Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht. Im Juni wurde dieses beschlossen und am 1. Januar 2023 soll das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ dann in Kraft treten. Ähnliche Bemühungen gibt es auch auf EU-Ebene. Die EU-Kommission hat einen Gesetzesentwurf für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen in den globalen Lieferketten vorgelegt. Durch das Gesetz will die EU einerseits nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten fördern, andererseits aber zugleich Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen schaffen.
Der Bundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie (BSI) gab in einer Erklärung nun seine volle Unterstützung für dieses Ziel bekannt. Damit es in der Praxis erreicht werden könne, brauche es allerdings noch einige Anpassungen. Dazu führt der BSI an, dass es in einigen Punkten Abweichungen des EU-Entwurfs vom deutschen Lieferkettengesetz gebe. Unter anderem werde der Anwendungsbereich deutlich vergrößert. Der Entwurf sehe vor, dass das Gesetz für alle in Europa tätigen Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro gelten solle. Bei bestimmten ressourcenintensiven Branchen (unter anderem im Bereich Bekleidung und Schuhe) sollen bereits Unternehmen ab 250 Beschäftigten und mindestens 40 Mio. Euro Umsatz weltweit betroffen sein. Das deutsche Lieferkettengesetz sieht dagegen ab 2023 vor, dass zunächst nur Unternehmen ab einer Zahl von 3.000 Mitarbeitern in die Pflicht genommen werden sollen. Ab 2024 soll die Zahl auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt und nach 2024 der Anwendungsbereich überprüft werden.
Ein weiterer Unterschied des EU-Entwurfs zum deutschen Gesetz sei die Möglichkeit nationaler Behörden bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten mehr als nur Geldbußen zu verhängen. Auch eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen sei geplant. Das deutsche Gesetz soll aktuell mit vier verschiedenen Maßnahmen durchgesetzt werden: Bei Verstößen sind grundsätzlich Bußgelder möglich. Unternehmen können bei schwerwiegenden Verstößen jedoch auch bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen. Außerdem dürfen deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen im Ausland Betroffene bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.
„Wir begrüßen den europäischen Entwurf, da er einen einheitlichen europäischen Rahmen bietet. Auch die Einbeziehung der in der EU tätigen Unternehmen aus Drittstaaten stellt für unsere Mitgliedsunternehmen einen wichtigen Aspekt dar, den wir bereits 2021 in Bezug auf das deutsche Lieferkettengesetz gefordert haben“, so Stefan Rosenkranz, Geschäftsführer des Bundesverbands der Deutschen Sportartikel-Industrie. „Die BSI-Mitgliedsunternehmen stehen aus Überzeugung zum Prinzip ihrer unternehmerischen Verantwortung für die Lieferkette. Viele haben bereits weitreichende und effektive Maßnahmen für die Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Lieferketten etabliert“, so Rosenkranz weiter. „In der Anwendung des Gesetzes kommt es nun darauf an, eine praktikable Umsetzung für Unternehmen zu gewährleisten. Insbesondere die klare und rechtssichere Abgrenzung auf direkte Vertragspartner, bei denen direkte Einflussnahme möglich ist, ist für unsere Mitgliedsunternehmen von großer Bedeutung.“
Darüber hinaus schließt sich der BSI der Empfehlung seiner europäischen Dachorganisation, der Federation of the Sporting Goods Industry (FESI) an, den europäischen Gesetzesrahmen an die OECD-Leitlinien für verantwortungsvolles Unternehmenshandeln sowie die UNO-Prinzipien für Unternehmen und Menschenrechte anzugleichen sowie Anreize statt Strafen zu etablieren.



Das könnte Sie auch interessieren