Auch Einzelhandel betroffen 30.11.2020, 09:03 Uhr

Bund und Länder verschärfen Corona-Maßnahmen

Kanzlerin Angela Merkel hat sich mit den Länderchefs auf eine teilweise Verschärfung der Corona-Maßnahmen verständigt. Für den Einzelhandel gibt es Neuerungen in Bezug auf Besucher und Mund-Nasen-Schutz.
Kanzlerin Merkel und Berlins Regierender Bürgermeister nehmen im Kanzleramt gemeinsam an der Videoschalte teil.
(Quelle: Bundesregierung / Bergmann)
Die Bundesregierung und die Länder haben gestern beschlossen, die aktuellen Corona-Auflagen weiter zu verschärfen und bis zum 20. Dezember zu verlängern. Während gastronomische Angebote weiter geschlossen bleiben, gibt es für den Einzelhandel neue Auflagen: Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt – bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Auch für größere Einrichtungen gibt es entsprechende Beschränkungen.

Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt. Die Novemberhilfe wird in den Dezember verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.

Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine bundesweit signifikante Verbesserung der Situation erreicht werden. Wegen des hohen Infektionsgeschehens werden jedoch auch über den Jahreswechsel hinaus umfassende Beschränkungen notwendig sein. Davon gehen Bund und Länder aus. Deshalb werden sie vor Weihnachten eine weitere Überprüfung vornehmen.

Folgende weitere Auflagen gelten ab 1. Dezember in allen Bundesländern:
  • Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
  • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.



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