OLG Frankfurt 13.07.2018, 09:11 Uhr

Luxusmarken dürfen Verkauf über Amazon verbieten

Das OLG Frankfurt hat den Vertrieb von Luxus-Parfüms der Firma Coty über den Amazon-Marktplatz untersagt. Das Gericht folgt damit einem EuGH-Urteil, wonach pauschale Plattformverbote nicht rechtens sind und Ausnahmen einer nachprüfbaren Rechtfertigung bedürfen.
(Quelle: shutterstock.com/everything possible)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Verfahren der Firma Coty Germany GmbH gegen einen Online-Händler ein Urteil gefällt. Demnach ist es dem Händler künftig untersagt, Luxus-Parfüm über den Marktplatz von Amazon zu vertreiben, berichtet Heise. Das OLG folgt damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Dezember 2017.
Damals hatte der EuGH eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Zulässigkeit von pauschalen Beschränkungen für den Vertrieb auf Online-Marktplätzen gefällt. Die sogenannten selektiven Vertriebsmodelle verstoßen nach Ansicht des EuGH gegen geltendes Recht und sind daher nur in eng gefassten Grenzen zulässig. Pauschale Plattformverbote sind demnach nicht rechtens. Ausnahmefälle bedürfen einer nachprüfbaren Rechtfertigung.

Schluss mit den generellen Verboten

Das Gericht machte damit ein für alle Mal Schluss mit den generellen Verboten von diversen Herstellern, die es Händlern bisher untersagt haben, ihre Waren über Plattformen oder Online-Marktplätze zu vertreiben. Im gleichen Zuge erkannte das höchste Europäische Gericht die Möglichkeit von Selektiv-Vertriebsmodellen in bestimmten Fällen an.
Einen solchen Ausnahmefall hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt geprüft und ein Vertriebsverbot für die Luxusprodukte der Firma Coty Germany über Marktplätze ausgesprochen. Laut OLG müsse das Unternehmen nicht hinnehmen, dass seine Artikel über "nicht autorisierte Drittunternehmen" wie beispielsweise Online-Marktplätze vermarktet werden (Az. 11 U 96/14).
Damit kippte das Frankfurter Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und entschied zugunsten der Coty Germany GmbH. Es gehe um die "Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestige-Charakter", so das OLG.
In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren in den vertraglichen Einschränkungen für den Vertrieb durch Coty einen möglichen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und legte den Fall daher dem EuGH in Luxemburg vor. Dieses teilte die Bedenken aber nicht.



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