Verfassungswidrig 27.04.2020, 15:29 Uhr

Bayern kippt 800-Quadratmeter-Regelung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verkaufsverbot für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund der Pandemie-Notlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen wird die Regel jedoch noch nicht außer Kraft gesetzt.
In Bayern ist es nun amtlich: Die 800-Quadratmeter-Regelung widerspricht dem Grundgesetz.
(Quelle: Shutterstock/ KlavdiyaV)
Bayerns höchstes Verwaltungsgericht (BayVGH) hat das von der Staatsregierung in der Corona-Krise verhängte Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche für verfassungswidrig erklärt, dieses jedoch nicht außer Vollzug gesetzt. Den Antrag hierfür hatte ein Einzelhändler gestellt, der seit 2011 Warenhäuser im Premiumsegment in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg betreibt, die teilweise die Grenze von 800 Quadratmeter überschreiten. Er sprach sich gegen die Betriebsuntersagung aus und machte unter anderem auch geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei. Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die entsprechenden Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar seien.
Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemie-Notlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.



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