Keine vertiefte Prüfung 26.06.2020, 09:07 Uhr

Bundeskartellamt segnet die Online-Plattform von Intersport ab

Das Bundeskartellamt hat das Vertriebsmodell der Intersport Online-Plattform geprüft und nicht beanstandet: Der Wettbewerb im Sportfachhandel werde durch die Plattform gestärkt.  
(Quelle: Bundeskartellamt)
Die Fallarbeit des Bundeskartellamts ist zum einen darauf gerichtet, die Märkte offen zu halten, damit Innovationen und damit das Wachstum kleinerer oder neuer Wettbewerber gefördert werden, und zum anderen darauf, Marktmissbräuche großer Unternehmen wirksam anzugehen. Aus diesem Grund hatte die Behörde die Online-Plattform von Intersport geprüft und erteilt ihr nun grünes Licht.
Innerhalb des Verbands betreibt die Intersport Digital GmbH („IDG“) eine Online-Verkaufsplattform für die angeschlossenen Händler in Deutschland. Im Januar 2019 wurde diese Plattform auf ein sogenanntes „Streckengeschäftsmodell“ umgestellt, sodass der Verkauf der Produkte an die Endkunden und die Preissetzung durch die IDG-Plattform erfolgt. Dabei pflegen die Intersport-Händler keine direkten Vertragsbeziehungen zu Endkunden, können jedoch selbst bestimmen, für welchen Preis sie bereit sind, ein Produkt an die IDG abzugeben. Diese leitet Bestellvorgänge nach einem internen Verteilungsschlüssel an einen oder mehrere Händler zur Ausführung beziehungsweise Lieferung weiter. Die Auswahl des Händlers nimmt die IDG dabei abhängig von bestehenden Lieferkapazitäten und der räumlichen Nähe der Händler zum jeweiligen Kunden vor. Sobald die Bestellung im Online-Shop durch den Endkunden ausgelöst wird, kommt auch der entsprechende Kaufvertrag zwischen IDG und dem Händler zustande.
Laut Bundeskartellamt werde durch diese gemeinsame Plattform der Wettbewerb zwischen den Händlern geringfügig beeinträchtigt, da die angeschlossenen Intersport-Händler vornehmlich stationär tätig seien und nur einen sehr geringen Anteil ihrer Produkte über die Online-Plattform vertreiben. Es stehe ihnen uneingeschränkt frei, neben der Zugehörigkeit zu dem gemeinsamen Plattformangebot zu selbst festgelegten Preisen eine eigene Online-Geschäftstätigkeit über Drittplattformen oder über eine eigene Homepage zu betreiben. Da insbesondere für kleine Intersport-Händler der Betrieb eines eigenen, dauerhaft wirtschaftlich tragfähigen Online-Shops nur sehr schwer zu realisieren sei, biete eine gemeinsame Plattform die Möglichkeit, sich am Online-Handel zu beteiligen. „Gerade für kleinere Händler ist es schwer, sich allein gegen große Online-Händler wie Amazon und die Online-Shops der Hersteller zu behaupten. Auch die einzelnen Intersport-Händler stehen in Deutschland stationär und online starken Wettbewerbern gegenüber. Das gemeinsame Online-Angebot unter der Marke Intersport bietet den vornehmlich stationär tätigen Händlern eine attraktive Vertriebsalternative. Dies stärkt den Wettbewerb im Sportfachhandel und bedeutet für die Endkunden eine größere Einkaufsvielfalt im Online-Bereich“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Das Bundeskartellamt macht der IDG jedoch deutlich, dass der Zugang zu der Plattform allen Intersport-Händlern diskriminierungsfrei offenstehen muss, soweit die Zugangsbedingungen erfüllt werden. Die Zugangsbedingungen müssen für alle Händler einsehbar sein und sie dürfen keine Benachteiligung von kleineren und umsatzschwächeren Händlern enthalten.
 
 
 
 



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