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Rechtstipp 27.02.2018, 09:45 Uhr

Irreführende Blickfangwerbung

Eine irreführende Blickfangwerbung kann nicht durch unauffälligen Sternchenhinweis vermieden werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer nun veröffentlichten Entscheidung (Az.: I ZR 53/16) die Grundsätze der Rechtsprechung zur Irreführung bei Blickfangwerbung bestätigt.
Gegenstand der Entscheidung war die Werbung für eine Kapitalanlage, bei der die Bezeichnung „Festzins plus“ blickfangmäßig herausgestellt war.  Erst am unteren Seitenrand befand sich ein Risikohinweis, in dem darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Anlageform handle, bei der auch ein Totalverlust drohen könne.
In einem ersten Schritt bewerteten die Richter die Aussage „Festzins plus“ als objektiv unrichtig in Bezug auf das beworbene Produkt, weil hiermit gerade suggeriert werde, es handele sich um eine sichere Anlage mit einer garantierten Rendite. Dies war jedoch ­gerade nicht der Fall. In einem zweiten Schritt galt es dann zu bewerten, ob die Irreführung durch den Sternchenhinweis in der konkreten Form beseitigt werden konnte. Dies lehnte der BGH zu Recht und auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung ab. Nach der Argumentation des BGH kommt es hierfür entscheidend auf den räumlichen Zusammenhang zwischen der Werbeaussage und dem klarstellenden Hinweis an. Nur wenn der Hinweis in unmittelbarer Nähe zur Werbeaussage gemacht wird, könnte die Irreführungsgefahr hierdurch beseitigt werden. „Versteckte“ Hinweise am Seitenende reichen hierfür also nicht aus.

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